Gliederung
Anhang A
Anhang B
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie sich während des Grundstudiums an Sachkenntnissen sowie methodischen Grundlagen die Voraussetzungen erarbeitet haben, die für eine erfolgreiche Weiterführung des Studiums in dem von ihnen gewählten Studienfach erforderlich sind.
(2) Die Zwischenprüfung kann vor den in (1) genannten Terminen abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines vom Prüfungsausschuß festgelegten Zeitraumes abgenommen, der nicht später als drei Monate nach Meldung liegen soll.
(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die oder der Vorsitzende, die oder der Stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des Stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder bzw. Stellvertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder bzw. Stellvertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr.
(4) Die studentischen Mitglieder können nicht bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen mitwirken. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der Stellvertretende Vorsitzende und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Im Falle (4) ist der Prüfungsausschuß beschlußfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der Stellvertretende Vorsitzende und 3 der nichtstudentischen Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach (4) ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(2) Prüferin oder Prüfer in der Zwischenprüfung sind alle am Fachbereich Mathematik und Informatik hauptamtlich tätigen Professorinnen oder Professoren und Privatdozentinnen oder Privatdozenten.
Als Prüferin oder Prüfer bei der Zwischenprüfung sind außerdem alle am
Fachbereich hauptamtlich tätigen Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugelassen, die im Auftrag des Fachbereichs selbständig und eigenverantwortlich zwei Vorlesungen desselben Prüfungsfaches im Grundstudium eines Unterrichtsjahrgangs abgehalten haben. Die Prüfungsberechtigung bezieht sich auf das Prüfungsfach und den Unterrichtsjahrgang, zu dem die beiden Vorlesungen gehören. Für diese Prüferinnen oder Prüfer kann der Prüfungsausschuß in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag des Fachbereichsrates die Prüfungsberechtigung zeitlich beschränken, erweitern oder aufheben.
Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Fachbereichsrates Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für befristete Zeit erteilen.
(3) Als Beisitzerin oder Beisitzer kann bestellt werden, wer die entsprechende erste Staatsprüfung, die Diplomprüfung des entsprechenden Fachs oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Für die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer gilt §3 (6) sinngemäß. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(5) Für die Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüferin oder den Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(6) Der Prüfungsausschuß gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung den Termin und die Prüferin oder den Prüfer bekannt.
(7) Die Kandidaten können bis 1 Woche vor dem angesetzten Prüfungstermin von der Prüfung zurücktreten. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich; diese Gründe müssen vom Prüfungsausschuß anerkannt werden.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Insbesondere ersetzt eine bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang ``Mathematik'' die Zwischenprüfung in Mathematik Sekundarstufe II bzw. Sekundarstufe II/I oder Sekundarstufe I. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung am Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Studiengang entsprechenden Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(6) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ``bestanden'' aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(8) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuß.
(2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der Stellvertretende Vorsitzende entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsauschuß.
(5) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die in (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, die Unterlagen unvollständig sind oder die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im jeweiligen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sie oder er sich in dem jeweiligen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem laufenden Zwischenprüfungsverfahren befindet.
(2) Die Prüfung findet in der Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers statt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(3) Vor der Festsetzung der Note gemäß §9 hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer.
(4) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(5) Bei der Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten, es sei denn, die Kandidaten wünschen dieses ausdrücklich. Falls die Zuhörer den Prüfungsablauf stören, kann die Prüferin oder der Prüfer diese ausschließen; der Ausschluß ist zu protokollieren.
(6) Im Anschluß an eine mündliche Prüfung bespricht die Prüferin oder der Prüfer mit dem Prüfling, welche Gebiete für eine Fortsetzung des Studiums nachgearbeitet werden müssen. Hierbei sind auch mögliche Fehler in der bisherigen Arbeitstechnik des Prüflings aufzuzeigen.
| 1 = sehr gut | Eine hervorragende Leistung. |
| 2 = gut | Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen |
| Anforderungen liegt. | |
| 3 = befriedigend | Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen ent- |
| spricht. | |
| 4 = ausreichend | Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforde- |
| rungen genügt. | |
| 5 = nicht ausreichend | Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforde- |
| rungen nicht mehr genügt. |
Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:
sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7).
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn sie von der Prüferin oder vom Prüfer mindestens mit der Note ``ausreichend'' beurteilt wird. Die Bewertung erfolgt gemäß (1).
(3) Über die bestandene Zwischenprüfung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das das Prädikat ``bestanden'' sowie auf Antrag die ungerundete Note enthält. Es ist von dem oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(4) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Prüfungsausschuß der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen läßt, daß die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit ``nicht ausreichend'' (5,0) bewertet.
Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit ``nicht ausreichend'' (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird.
(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt §32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABI NW) veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) bekanntgemacht.
a) Lehramt Sekundarstufe II/I Mathematik
Ein Leistungsnachweis zu den Teilgebieten Infinitesimalrechnung I oder II, ein Leistungsnachweis zu den Teilgebieten Lineare Algebra I oder II. Mindestens einer dieser beiden Leistungsnachweise muß aus einem Teilgebiet Infinitesimalrechnung II oder Lineare Algebra II stammen. Außerdem ist ein Leistungsnachweis zum Teilgebiet Angewandte Mathematik vorzulegen.
b) Lehramt Sekundarstufe I Mathematik
Zwei Leistungsnachweise aus den Teilgebieten Mathematik I, II, III.
c) Lehramt Primarstufe Schwerpunkt Mathematik
Zwei Leistungsnachweise aus den Veranstaltungseinheiten P1, P2, P3.
d) Lehramt Sekundarstufe II Informatik
Ein Leistungsnachweis zu einer Vorlesung aus der Theoretischen Informatik, ein Leistungsnachweis zu einem Programmierpraktikum und ein Leistungsnachweis aus einer der 3 Grundvorlesungen der Informatik (Einführung in die Programmierung, Einführung in Algorithmen und Datenstrukturen, Einführung in die Hardware).
Über die Anrechnung anderer Leistungsnachweise und Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
a) Lehramt Sekundarstufe II/I Mathematik
Der Stoff des Grundstudiums aus den Vorlesungen Infinitesimalrechnung I und II und Lineare Algebra I und II.
b) Lehramt Sekundarstufe I Mathematik
Der Stoff des Grundstudiums aus den Vorlesungen Mathematik I, II, III.
c) Lehramt Primarstufe Schwerpunkt Mathematik
Der Stoff von zwei Veranstaltungseinheiten aus P1, P2, P3. Diese beiden Veranstaltungseinheiten werden vom Prüfling benannt. Sofern eine Veranstaltungseinheit nicht durch einen Leistungsnachweis gemäß Anhang A c) abgedeckt ist, ist diese zu benennen.
d) Lehramt Sekundarstufe II Informatik
Der Stoff aus der gewählten Vorlesung zur Theoretischen Informatik sowie der Stoff aus den 3 im Anhang A d) genannten Grundvorlesungen.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.