Aufgrund der §§2 Abs. 4 und 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) ist der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.1993 (GW.NW.S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.1997 (GV.NW.S. 213), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
| § | 1 | Geltungsbereich |
| § | 2 | Qualifikation |
| § | 3 | Studienbeginn |
| § | 4 | Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums |
| § | 5 | Ziel des Studiums mit Schulstufenbezug |
| § | 6 | Bereiche / Teilgebiete |
| § | 7 | Aufbau des Studiums |
| § | 8 | Schulpraktische Studien |
| § | 9 | Abschluß des Grundstudiums |
| § | 10 | Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise |
| § | 11 | Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I |
| § | 12 | Studienberatung |
| § | 13 | Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| § | 14 | Inkrafttreten und Veröffentlichung |
Diese Studienordnung regelt das Studium in Mathematik für das Lehramt für
die Sekundarstufe I an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit
dem Abschluß Erste Staatsprüfung für Lehramt für die Sekundarstufe I.
Grundlage der Studienordnung ist das Gesetz über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch
Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220) und die Ordnung der Ersten
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995
S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV.NW. S. 524),
unter Berücksichtigung des Erlasses des Kultusministeriums vom 12.
Dezember 1994.
Aufgrund dieses Erlasses können an anderen Hochschulen in
Nordrhein-Westfalen andere Studienleistungen gefordert werden.
Grundlage der Studienordnung ist des weiteren die Zwischenprüfungsordnung
für die Lehramtsstudiengänge Mathematik (Primarstufe Schwerpunktfach,
Sekundarstufe I, Sekundarstufe II) und Informatik (Sekundarstufe II) vom ...
(siehe Erläuterung zu §14 dieser Studienordnung).
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife
(allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
nachgewiesen.
Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich.
Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach
Verlauf von sechs Semestern (Regelstudiendauer) sowie der Examensphase (ein
Semester) erfolgreich abgeschlossen werden kann. Der Studiengang umfaßt
insgesamt 42 Semesterwochenstunden.
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt in Mathematik für die
Sekundarstufe I selbständig auszuüben.
(1) Der Studiengang gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium, letzteres
gliedert sich in die Bereiche A, B und C. Grundstudium und die Bereiche A, B
und C unterteilen sich in Teilgebiete, wie in §7 dieser Studienordnung
ausgeführt wird.
(2) Ein Teilgebiet umfaßt in der Regel Lehrveranstaltungen von mindestens 4
Semesterwochenstunden (SWS).
Das vertiefte Teilgebiet ist im Umfang von mindestens
6 Semesterwochenstunden zu studieren.
(1) Das Grundstudium
Das Grundstudium umfaßt
Nach Möglichkeit sollte das fachdidaktische Tagespraktikum (2 SWS)
zum Ende des Grundstudiums absolviert werden (siehe §8).
Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Fachsemester
abgeschlossen werden (siehe §9).
In zwei dieser Veranstaltungen Mathematik I bis III ist je ein
Leistungsnachweis zu erbringen.
(2) Das Hauptstudium
Im Hauptstudium ist das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen,
von denen eines vertieft zu studieren ist mit folgender Maßgabe
Der Nachweis der vier Teilgebiete erfolgt durch Leistungsnachweise bzw.
qualifizierte Studiennachweise. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem
anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden
anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.
Das Hauptstudium ist in folgende Bereiche und ihnen zugeordnete Teilgebiete
gegliedert:
| Bereich | Teilgebiet | |
| A | Algebra und Geometrie | 1 Analytische Geometrie
2 Algebra und Zahlentheorie 3 Geometrie |
| B | Analysis und Angewandte Mathematik | 1 Ausgewählte Kapitel aus der Analysis 2 Einführung in die Stochastik 3 Einführung in die Numerische Mathematik 4 Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots |
| C | Didaktik der Mathematik | 1 Theorien und Aspekte des Mathematiklernens 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Mathematikunterrichts |
Die Teilgebiete aus den Bereichen A und B werden als Vorlesungen mit Übungen
angeboten (4+1 SWS). Wird ein Teilgebiet im Bereich C (Didaktik
der Mathematik) durch zweistündige Veranstaltungen angeboten, so ist
noch eine zweite Veranstaltung in demselben Teilgebiet zu studieren.
Zur Vertiefung eines Teilgebietes ist eine mindestens zweistündige
Veranstaltung erforderlich.
(3) Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Vorschlag
für einen Aufbau des Studiums gemacht und als Anhang dieser Studienordnung
beigefügt.
Gemäß §6 LPO sind Schulpraktische Studien
in Form von Blockpraktika und Tagespraktika zu absolvieren. Schulpraktische
Studien in Form eines fachdidaktischen oder
erziehungswissenschaftlichen Tagespraktikums während der
Vorlesungszeit müssen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden nachgewiesen
werden, die Wahl ist freigestellt. Näheres regelt die Ordnung für
Schulpraktische Studien der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
(1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums erfolgt
durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung
der Universität nach Maßgabe der für das Fach gültigen
Zwischenprüfungsordnung.
(2) Bei der Meldung zur Zwischenprüfung sind zwei Leistungsnachweise aus den
Teilgebieten Mathematik I-III vorzulegen. Die Zwischenprüfung ist eine
mündliche Prüfung über die Teilgebiete Mathematik I-III. Die Prüfung
dauert 30 Minuten. Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung des
Fachbereichs Mathematik und Informatik, auf die verwiesen wird.
(1) Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch
(2) Qualifizierte Studiennachweise werden in der Regel erworben durch
(3) Wird ein Teilgebiet aus dem Bereich C (Didaktik der Mathematik) in
zwei zweistündigen Veranstaltungen studiert (siehe §7 (2)), so wird ein
Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis dadurch erworben,
daß in einer der Veranstaltungen ein Leistungsnachweis / qualifizierter
Studiennachweis erworben wird und die Teilnahme an der anderen Veranstaltung
testiert wird.
(4) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen /
Qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom
Lehrenden bekanntgegeben.
(5) Leistungsnachweise / Qualifizierte Studiennachweise können benotet oder
unbenotet sein.
(6) Ein Leistungsnachweis ersetzt einen qualifizierten Studiennachweis.
(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
(2) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß
des
Grundstudiums voraus, sie soll frühestens im 5. Semester beantragt werden.
Bei dieser Beantragung sind bereits ein Leistungsnachweis und ein
qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen.
(3) Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich
(4) Im Unterrichtsfach Mathematik ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht
(Klausur) anzufertigen, und zwar aus den Bereichen A oder B.
Für die Arbeit unter Aufsicht werden dem Kandidaten /
der Kandidatin in der Regel zwei Themen
zur Wahl gestellt. Dabei können alle Vorschläge aus einem Teilgebiet
stammen.
Als schriftliche Arbeiten unter Aufsicht sind Aufgabensammlungen zulässig.
In diesem Fall wird dem Kandidaten / der Kandidatin nur eine Aufgabensammlung
vorgelegt.
(5) Einzelheiten bezüglich der Regelungen zum sogenannten ``Freiversuch``
siehe Anhang II dieser Ordnung.
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale
Studienberatung der Universität. Sie umfaßt bei
studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische
Beratung (§82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe
des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden
sowie durch die Studienberatung am Fachbereich. Sie erstreckt sich auf
Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die
Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2)
entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in §2 LABG genannten
Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des
Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu
erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An den deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des
Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und
Hochschulrektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen
im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der
Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der
Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung
durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von
Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt
§5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf
das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die
Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung
durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die
§§56 ff. LPO.
(1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für
alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung
ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
aufnehmen.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr
Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder
nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums
gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr
Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser
Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor
Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem
Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die
bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die
Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997.
Münster, den 21. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom
08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster den 21. September 1998 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer
Zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Studienordnung war die zugrunde liegende Zwischenprüfungsordnung noch nicht veröffentlicht. Solange dies nicht nachgeholt ist, finden die das Grundstudium und die Zwischenprüfung betreffenden Regelungen der obigen Studienordnung keine Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Zwischenprüfungsordnung gelten insoweit hinsichtlich des Grundstudiums die bisher gültigen Regelungen.
Anhang I
Beispiel für einen Aufbau des Studiums
| 1. Semester | 6 SWS | Mathematik I |
| 2. Semester | 6 SWS | Mathematik II |
| 2 SWS | Einführung in die Fachdidaktik | |
| 3. Semester | 6 SWS | Mathematik III |
| (2 SWS) | Fachdidaktisches | |
| Tagespraktikum * | ||
| Zwischenprüfung / | ||
| Abschluß des Grundstudiums | ||
| 4. Semester | 5 SWS | Algebra und Zahlentheorie |
| 4 SWS | Fachdidaktik | |
| 5. Semester | 5 SWS | Einführung in die Stochastik |
| 2 SWS | Vertiefung eines Teilgebietes | |
| (Seminar aus Bereich A oder B oder C) | ||
| 6. Semester | 5 SWS | Geometrie |
* Falls das Tagespraktikum in Erziehungswissenschaft gemacht wird, sollte es schon im ersten Semester absolviert werden.
Anhang II
Freiversuch
Eine erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb
der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des
Zulassungsantrags (s. §11 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des
Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im
Falle eines nichtbestandenen
Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen
Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt
werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen
Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder
in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei
der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses der Berechnung
der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine
Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder
Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der
Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und
Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind (die Ausnahmefälle
sind in §28 LPO eingehend beschrieben).
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