für den
Studiengang Mathematik
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit dem Abschluß
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe II/Sekundarstufe I
vom 21. September 1998.
mit Änderungen FBR Mathematik und Informatik
vom 5. Juni 2002
Anhang I Hinweise zum Studienverlauf mit Studienplan
Anhang II Freiversuch
(2) Das Studienangebot ist so angelegt, daß das Studium in der Regel nach 8 Semestern sowie der Examensphase erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Meldung zum Examen soll für den Fall, daß im Fach Mathematik die Hausarbeit geschrieben werden soll, frühestens im 6. Semester, ansonsten zu Beginn des 8. Semesters erfolgen.
(3) Ziel des Studiums ist die Vermittlung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die dazu befähigen, ein Lehramt in Mathematik für die Sekundarstufe II und Sekundarstufe II/Sekundarstufe I selbständig auszuüben.
(2) Pflichtveranstaltungen im Grundstudium
Infinitesimalrechnung I mit Übungen 4 + 2 SWS
Infinitesimalrechnung II mit Übungen 4 + 2 SWS
Lineare Algebra I mit Übungen 4 + 2 SWS
Lineare Algebra II mit Übungen 4 + 2 SWS
Eine Vorlesung ``Angewandte Mathematik'' mit Übungen
(nicht jedoch Informatik I - III) 4 + 2 SWS
(3) Pflichtveranstaltungen bzw. Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium mit Leistungsnachweisen bzw. qualifizierten Studiennachweisen (vergl. dazu §8)
Vorlesung aus Bereich A mit Übungen 4 + 2 SWS
Vorlesung aus Bereich B mit Übungen 4 + 2 SWS
Veranstaltung aus Bereich E i.d.R. 3 SWS1
Seminar aus einem der
Bereiche A - D 2 SWS
Weitere Vorlesung aus einem der
Bereiche A - D mit Übungen i.d.R. 4 + 2 SWS2
(4) Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium
Vorlesung mit Übungen aus einem der
Bereiche A - D mit Übungen i.d.R. 4 + 2 SWS3
(5) Außerdem sollte eine weitere Veranstaltung mit Übungen aus einem der Bereiche A - E im Umfang von 4 + 2 SWS besucht werden.
(2) Zur Anmeldung für die Zwischenprüfung ist ein Leistungsnachweis aus den Gebieten ``Infinitesimalrechnung I, II'', ein Leistungsnachweis aus den Gebieten ``Lineare Algebra I, II'' sowie ein Leistungsnachweis aus dem Gebiet ``Angewandte Mathematik'' vorzulegen. Dabei muß mindestens einer der beiden Leistungsnachweise Infinitesimalrechnung II, Lineare Algebra II vorgelegt werden. Über Ausnahmen und Anerkennung von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuß.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat setzt sich selbst mit einer Prüferin oder einem Prüfer zum Zweck der Terminabsprache der mündlichen Prüfung in Verbindung. Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Sie erstreckt sich über die Grundzüge der Gebiete Infinitesimalrechnung I, II und Lineare Algebra I, II.
(4) Nach bestandener Zwischenprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zwischenprüfungszeugnis. Auf Antrag der Prüflinge wird die Note der mündlichen Prüfung in das Zeugnis aufgenommen.
(5) Im übrigen wird auf die Zwischenprüfungsordnung des Fachbereichs Mathematik verwiesen.
(2) Das Hauptstudium ist in folgende Bereiche und Teilgebiete gegliedert:
| I | Kernbereich | |
| Bereich A (Analysis) | z.B. Funktionentheorie I | |
| Funktionentheorie II | ||
| Funktionalanalysis | ||
| Bereich B (Algebra) | z.B. Algebra I | |
| Algebra II | ||
| Zahlentheorie | ||
| II | Wahlbereich | |
| Bereich C (Geometrie) | z.B. Elementargeometrie | |
| Differentialgeometrie | ||
| Topologie | ||
| Algebraische Geometrie | ||
| Bereich D (Angewandte Mathematik) | z.B. Stochastik | |
| Numerische Mathematik | ||
| Wahrscheinlichkeitstheorie | ||
| Informatik II oder III | ||
| Differentialgleichungen | ||
| Kodierungstheorie | ||
| Falls Informatik das zweite Unterrichtsfach ist, ist darauf zu achten, daß es nicht zu Überschneidungen kommt (z.B. Informatik II, III, Numerische Mathematik) | ||
| III | Bereich Fachdidaktik | |
| Bereich E | z.B. Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Mathematikunterrichts | |
| Rechnereinsatz im Mathematikunterricht |
Manche Teilgebiete können mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnungen werden im Vorlesungsverzeichnis vorgenommen.
(3) Es wird ausdrücklich empfohlen, schon vor der Zwischenprüfung einzelne Vorlesungen des Hauptstudiums zu absolvieren.
(4) Bei der Meldung zum Staatsexamen müssen für das Hauptstudium 5 Nachweise (3 Leistungsnachweise, 2 qualifizierte Studiennachweise) vorgelegt werden. Die Teilgebiete dieser Nachweise sind identisch mit den Teilgebieten in der Prüfung. Zwei Nachweise stammen aus dem Kernbereich, wobei jeder der Bereiche A und B abgedeckt sein muß. Zwei weitere Nachweise stammen aus den Bereichen A - D (Kernbereich bzw. Wahlbereich). Mindestens einer dieser vier Nachweise muß in einem Seminar erbracht werden. Der fünfte Nachweis, ein Leistungsnachweis, stammt aus dem obligatorischen Bereich E.
(2) Qualifizierte Studiennachweise werden in der Regel erworben durch Teilnahme an den Übungen und erfolgreiche Bearbeitung der gestellten Übungsaufgaben.
(3) Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung vom Lehrenden bekanntgegeben.
(4) Leistungsnachweise/Qualifizierte Studiennachweise können benotet oder unbenotet sein.
(5) Ein qualifizierter Studiennachweis kann durch einen Leistungsnachweis ersetzt werden.
(2) Nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises und eines qualifizierten Studiennachweises aus unterschiedlichen Teilgebieten, aber demselben Bereich (Vertiefungsgebiet) soll frühestens im 6. Semester die Zulassung zur Hausarbeit beantragt werden. Es empfiehlt sich frühzeitig mit den Betreuern der Hausarbeit Kontakt aufzunehmen. Die Bearbeitungszeit der Hausarbeit beträgt 3 Monate; es sind 2 maschinengeschriebene Exemplare der Hausarbeit abzuliefern.
(3) Spätestens 3 Jahre nach der Zulassung zur Hausarbeit muß der Zulassungsantrag ergänzt werden. Dazu müssen die erforderlichen 5 Nachweise des Hauptstudiums (§8 (4)) sowie die Nachweise über schulpraktische Studien (§9) vorgelegt werden.
(4) Die Prüfungsgebiete sind identisch mit den Gebieten der fünf Nachweise gemäß §8 (4).
(5) Falls in Mathematik die Hausarbeit geschrieben wurde, ist im zweiten Prüfungsabschnitt in Mathematik nur eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht (Klausur) zu schreiben; im anderen Fall sind zwei 4stündige Arbeiten unter Aufsicht zu schreiben. Für jede Arbeit unter Aufsicht werden den Prüflingen zwei Vorschläge zur Wahl gestellt, die alle aus denselben Teilgebieten stammen können. Die Themenstellerin oder der Themensteller der Hausarbeit darf keine Themen für die Klausur stellen.
(6) Im Fach Mathematik ist eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Diese wird von einer Wahlprüferin oder einem Wahlprüfer (im Fach der Hausarbeit identisch mit der Stellerin oder dem Steller der Hausarbeit) und von einer oder einem vom Prüfungsamt bestimmten Zweitprüferin oder Zweitprüfer abgenommen.
(7) Für eine Prüfung gemäß §47 LPO (Ergänzungsprüfung Sekundarstufe I) benennen die Prüflinge zwei Sachgebiete. Hier sind zusätzliche Studien im Umfang von 6 SWS mit fachdidaktischem Schwerpunkt erforderlich. Dabei ist nach Wahl der Studierenden in einem der beiden Unterrichtsfächer eine zusätzliche fünfzehnminütige mündliche Prüfung abzulegen; in dem anderen Fach ist eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht zu schreiben. Legen die Prüflinge die Erste Staatsprüfung nur in einem mit §37 LPO übereinstimmenden Fach ab, sind in diesem Fach die beiden oben genannten zusätzlichen Leistungen zu erbringen.
(8) Einzelheiten zum sogenannten ``Freiversuch'' siehe Anhang II dieser Ordnung.
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Mathematik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4) Studienleistungen, die an anderen als den in §2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt §5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8) Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§56 ff. LPO.
(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12. Februar 1997.
| Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor | |
| Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
| Münster, den 21. September 1998 | Der Rektor | |
| Prof. Dr. G. Dieckheuer |
(2) Das Grundstudium soll in die Denk- und Arbeitsweise der Mathematik einführen sowie die bei nahezu allen Veranstaltungen des Hauptstudiums vorausgesetzten Kenntnisse vermitteln. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Übungen, die begleitend zu den Vorlesungen in kleinen Gruppen stattfinden. Dort besteht die Gelegenheit, das Verständnis des Lehrstoffes anhand von Aufgaben zu überprüfen und die Fähigkeit zu erwerben, mathematische Probleme und ihre Lösungen korrekt darzustellen, - ein Ziel, das nur durch Bearbeitung und Besprechung vieler Aufgaben erreicht werden kann.
(3) Nach Möglichkeit sollten auch schon vor dem 5. Semester Einführungsveranstaltungen zu Vorlesungen aus dem Hauptstudium (wie z.B. Elementare Zahlentheorie, Funktionentheorie I, Algebra I) gehört werden.
| 1. Semester | Infinitesimalrechnung I | 4 + 2 |
| Lineare Algebra I | 4 + 2 | |
| 2. Semester | Infinitesimalrechnung II | 4 + 2 |
| Lineare Algebra I | 4 + 2 | |
| 3. Semester | Angewandte Mathematik | 4 + 2 |
| Tagespraktikum | ||
| 4. Semester | Vorlesung aus Bereich A oder B | 4 + 2 |
| Zwischenprüfung | ||
| 5. Semester | Vorlesung aus Bereich B oder A | 4 + 2 |
| Vorlesung aus Bereich A - D | 4 + 2 | |
| Blockpraktikum | ||
| 6. Semester | Weiterführende Vorlesung aus | 4 + 2 |
| Bereich A - D | ||
| Seminar Bereich A - D | 2 | |
| 7. Semester | Vorlesung aus Bereich E | 2 + 1 |
| 8. Semester | Vorlesung aus Bereich A - E | 4 + 2 |
| 9. Semester | Prüfungen |
Beginn der Hausarbeit: Frühestens 6. Semester
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Mathematics Department, Macquarie University, Sydney.
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The translation was initiated by Dietmar Lammers on 2002-11-22